Satzung

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen:
    Aktionskreis Gemeinsam für Marienheide e.V. -
    eine Initiative der Marienheider Einzelhändler
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Marienheide und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Gerichtsstand ist Gummersbach

§ 2 - Zweck des Vereins

  1. Die Vertretung und Förderung der allgemeinen wirtschaftlichen, fachlichen, standortbezogenen Interessen aller Branchen, Betriebsformen und -grössen des Einzelhandels, angrenzender Handelsbereiche, der Gastronomie und des Dienstleistungsgewerbes.
  2. Die Durchführung von gemeinschaftlichen Werbe- und Marketingmaßnahmen, um den Ort Marienheide attraktiv zu erhalten und zu gestalten.
  3. Gem. § 21 BGB ist der Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Aktionskreis Gemeinsam für Marienheide e.V. - eine Initiative der Marienheider Einzelhändler, kann jede natürliche und juristische Person werden, die auf dem Gebiet des Ortes Marienheide ein Handels-, Dienstleistungs- oder Handwerksunternehmen, ein produzierendes Gewerbe, eine Gastronomie betreibt oder ein Freiberufler mit Gewerbeschein ist.
  2. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Ausnahmen von diesem Grundsatz kann die Mitgliederversammlung zulassen.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in diesem Verein endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen möglich.
  3. Mit dem Austritt eines Mitgliedes erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein.

§ 5 - Ausschluss eines Mitgliedes

  1. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes Mitglied beantragen.
  2. Ein Mitglied, kann nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wegen
    • eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unkollegialen Verhaltens
    • Nichtbezahlung von Beiträgen, trotz Mahnung
    • unehrenhafter Handlungen
  3. Über den endgültigen Ausschluss eines Mitgliedes befindet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Mit dem Ausschluss erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 6 - Beitrag

  1. Es wird ein Beitrag pro Mitglied erhoben.
  2. Über die Art und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung
  3. Der Beitrag wird halbjährlich, im Voraus, per Einzugsverfahren erhoben.
  4. Umlagen können beschlossen werden; sie werden dann ebenfalls per Einzugsverfahren erhoben.

§ 7 - Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Werkausschuss
  3. Der Vorstand

§ 8 - Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand im 1. Kalenderquartal schriftlich unter Nennung der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Aufgabe der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des vergangenen Jahres.
    • Entgegennahme des Finanzberichtes des Kassierers und der Rechnungsprüfer
    • Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Festsetzung des Beitrages und der Umlagen
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Die Einladung hat schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe zu erfolgen.
  5. Über die Mitgliederversammlung, sowie über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Mitglied der Mitgliederversammlung und zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben sind.
  6. Die Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und angenommen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

§ 9 - Werkausschuss

Je nach Bedarf, wird vom Vorstand ein Werkausschuss berufen und eingesetzt. Den Mitgliedern dieses Ausschusses obliegt die Bearbeitung und Durchführung der beschlossenen Maßnahmen und Aktionen, in Abstimmung mit dem Vorstand.

§ 10 - Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand besteht aus 3 Personen:
    • dem 1 Vorsitzenden, der gleichzeitig geschäftsführendes Vorstandsmitglied ist.
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Kassierer, der gleichzeitig Schriftführer ist.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
  4. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende, jedoch nur bei Verhinderung, den 1. Vorsitzenden. Der Verhinderungsfall bedarf keines Nachweises.

§ 11 - Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu bestimmen.
  2. Beschlussfähig ist diese außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend ist.
  3. Die Auflösung muss von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  4. Bei Nichtbeschlußfähigkeit ist eine Wiederholung der Versammlung nach frühestens 3 Tagen möglich, die dann beschlußfähig ist.
  5. Die Versammlung hat über den Verbleib des Restvermögens zu bestimmen.